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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 73

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten

Durchführung der Artikel 52 und  53 der Verordnung

Durchführung des Artikels 62 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 73 Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können