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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 56

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten

Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

Zahlung der Leistungen

Artikel 56 Zahlung der fälligen Beträge durch die Zahlstelle an den Berechtigten