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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 32

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten

Durchführung des Artikels 18 der Verordnung

Durchführung des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung

Artikel 32 Träger, an die sich die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe sowie ihre Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wenden können