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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 29

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenrechnung der Zeiten

Durchführung des Artikels 18 der Verordnung

Durchführung der Artikel 28 und  28a der Verordnung

Artikel 29 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben