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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 12a

Durchführung der Artikel 13 bis 17 der Verordnung

Artikel 12a Vorschriften für die in Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben