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VO (EWG) Nr. 574/72 Artikel 10a

Durchführung der Artikel 6 und  7 der Verordnung

Durchführung des Artikels 12 der Verordnung

Artikel 10a Vorschriften für Arbeitnehmer oder Selbstständige, für die während ein und desselben Zeitraums oder eines Teils eines Zeitraums nacheinander Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten