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Abgabenordnung; | Zustellung eines Verwaltungsaktes mittels eingeschriebenem Brief (§ 122 AO)
Ab dem ist eine Änderung hinsichtlich der Briefzusatzleistungen der Deutschen Post AG eingetreten. Aus dem Übergabe-Einschreiben wurde das Einschreiben und aus dem Einwurf-Einschreiben das Einschreiben-Einwurf. Gem. bewirkt nur das Einschreiben die Zustellung gem. § 4 Abs. 1 VwZG. Das Einschreiben-Einwurf bewirkt keine Zustellung ,,durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes''. Denn die Zustellung setzt die Übergabe des Schriftstücks voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Darunter wird die Aushändigung des Schriftstücks von Hand zu Hand an den Zustellungsempfänger oder einen Ersatzempfänger verstanden. Der bloße Einwurf in den Briefkasten oder in das Postfach wird diesem Übergabeerfordernis nicht gerecht.