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92/131/EWG

Empfehlung 92/131/EWG der Kommission zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (92/131/EWG)

v. 27.11.1991 (ABl EG Nr. L 1992 S. 1) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,in Erwägung nachstehender Gründe:Unerwünschtes Verhalten sexueller Natur oder ein sonstiges Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, einschließlich des Verhaltens von Vorgesetzten und Kollegen, ist unannehmbar und kann unter Umständen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ABl. Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 40. verstoßen; diese Auffassung wird durch die Rechtsprechung in einigen Mitgliedstaaten bestätigt.ABl. Nr. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.Der Empfehlung des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen ABl. Nr. L 331 vom 19.12.1984, S. 34. folgend, haben viele Mitgliedstaaten eine Reihe positiver Maßnahmen und Aktionen durchgeführt, die unter anderem die Wahrung der Würde der Frau am Arbeitsplatz betreffen.ABl. Nr. L 331 vom 19.12.1984, S. 34.Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 11. Juni 1986 über Gewalt gegen Frauen ABl. Nr. C 176 vom 14.7.1986, S. 79. die Regierungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwirklichung der Chancengleichheit zuständigen Gremien und die Gewerkschaften aufgefordert, in gemeinsamer Regie Informationskampagnen durchzuführen mit dem Ziel, alle Beschäftigten über ihre individuellen Rechte aufzuklären.ABl. Nr. C 176 vom 14.7.1986, S. 79.Der Beratende Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern hat in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1988 einstimmig empfohlen, dass es eine Empfehlung und einen Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, die die Belästigung beider Geschlechter umfassen, geben sollte.In ihrem Aktionsprogramm zur Durchführung der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte verpflichtet sich die Kommission, den Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Würde am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Berichte und Empfehlungen KOM(89) 568 endg. vom 29. November 1989, z. B. „The dignity of women at work: Report on the problem of sexual harassment in the Member States of the European Communities„ (Die Würde der Frauen am Arbeitsplatz. Bericht über das Problem sexueller Belästigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft), Oktober 1987, von Michäl Rubenstein (ISBN 92-825-8764-9). zu untersuchen, die zu verschiedenen Aspekten der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgearbeitet wurden.KOM(89) 568 endg. vom 29. November 1989, z. B. „The dignity of women at work: Report on the problem of sexual harassment in the Member States of the European Communities„ (Die Würde der Frauen am Arbeitsplatz. Bericht über das Problem sexueller Belästigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft), Oktober 1987, von Michäl Rubenstein (ISBN 92-825-8764-9).In seiner Entschließung vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ABl. Nr. C 157 vom 27.6.1990, S. 3. erklärt der Rat, dass ein Verhalten sexueller Natur oder ein sonstiges Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, einschließlich eines solchen Verhaltens von Vorgesetzten und Kollegen, eine unerträgliche Verletzung der Würde von Arbeitnehmern und Auszubildenden darstellt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Europäischen Gemeinschaften auf, positive Maßnahmen zu entwickeln, mit denen am Arbeitsplatz ein Klima geschaffen werden soll, in dem Männer und Frauen gegenseitig die Unverletzlichkeit ihrer Person respektieren.ABl. Nr. C 157 vom 27.6.1990, S. 3.In ihrem 3. Aktionsprogramm zur Chancengleichheit für Frauen und Männer KOM(90) 449 endg. vom 6. November 1990. für den Zeitraum 1991–1995 und gemäß Ziffer III.2 der genannten Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 hat die Kommission beschlossen, einen Verhaltenskodex zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu verfassen, und zwar auf der Grundlage von Beispielen und der besten Praxis in den Mitgliedstaaten bei der Einleitung und Durchführung positiver Maßnahmen, mit denen am Arbeitsplatz ein Klima geschaffen werden soll, in dem Frauen und Männer gegenseitig die Unverletzlichkeit ihrer Person respektieren.KOM(90) 449 endg. vom 6. November 1990.Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 1991 eine Entschließung zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ABl. Nr. C 305 vom 25.11.1991. verabschiedet.ABl. Nr. C 305 vom 25.11.1991.Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 30. Oktober 1991 eine Stellungnahme zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ABl. Nr. C 14 vom 20.1.1992. angenommen –ABl. Nr. C 14 vom 20.1.1992.EMPFIEHLT: