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Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlichen Beteiligungen i. S. des § 17 EStG; Aufwendungen durch den Verlust von eigenkapitalersetzenden Darlehen bzw. durch die Inanspruchnahme aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften
1. Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten
Neben den (originären) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen beim Erwerb der Anteile entstanden sind, gehören zu den Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG auch spätere Aufwendungen, die durch das Halten der Beteiligung veranlasst sind (nachträgliche Anschaffungskosten). In Betracht kommen Einlagen und kapitalersetzende Leistungen des Gesellschafters.
1.1 Einlagen
1.1.1 Offene Einlagen
Zu den Anschaffungskosten gehören offene Einlagen i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
1.1.2 Verdeckte Einlagen
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG gehören Leistungen des Anteilseigners, die bei der Kapitalgesellschaft steuerlich als verdeckte Einlagen anzusehen sind. Verdeckte Einlagen liegen vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Der Vermögensvorteil kann in einer Vermehrung von Aktiven oder einer Verminderung von Schulden (z. B. Forderungsverzicht; schuldbefreiende Übernahme einer Verbindlichkeit) bestehen: vgl. Abschn. 36a Abs. 1 KStR 1995.
Haben verdeckte Einlagen den steuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht, sind sie bei der E...