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OFD Karlsruhe

Merkblatt, Besteuerung von Grenzgängern nach Frankreich

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Besteuerung von Grenzgängern nach Frankreich Zusätzliche Pflichtaltersversorgung Veranlagungszeitraum 2007

Für die Berechnung des in Deutschland steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns von Grenzgängern nach Frankreich sind auch die Besonderheiten des französischen Rentenversicherungssystems zu beachten.

Die französische Rentenversicherung besteht grundsätzlich aus zwei Säulen:

  • aus der gesetzliche Rentenversicherung und

  • aus der sog. zusätzlichen Pflichtaltersversorgung

Daneben besteht noch die Möglichkeit, Beiträge in eine zusätzliche freiwillige Altersversorgung einzuzahlen.

Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung erläutert:

Bei der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung handelt es sich bereits seit dem Jahre 1972 um eine Pflichtversicherung für alle Beschäftigten in Frankreich (vorher nur für Führungskräfte). Diese Zusatzrentenversicherungen sind in allen Unternehmen – unabhängig von der Beschäftigungszahl oder von der Rechtsform – für die Beschäftigten abzuschließen.

Es gibt in Frankreich zwei Rentenkassen, sprich Dachverbände, die diese Pflichtzusatzrente anbieten:

  1. ARRCO (Association pour le régime de retraite complémentaires de salariés) = AGRR (Association générale de retraite par répartition)

  2. AGIRC (Association générale des institutions de retraite des cadres)

Weitere Dachverbände der Pflichtaltersversorgung bestehen nicht.

Die Verwaltung der Finanzierung dieser Pflichtaltersversorgung übernimmt die AGFF. Die Beiträge für die AGFF sind zusammen mit den Beiträgen an die ARRCO/AGIRC zu überweisen.

Der Arbeitgeber hat hierbei grundsätzlich kraft Gesetzes 60 % der Beitragszahlungen zu leisten.

Fraglich ist nun, in welcher Höhe dieser Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.

Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen geleistet werden. Ob und inwieweit die Beiträge des Arbeitgebers Pflichtbeiträge oder nur freiwillige Beiträge sind, ist nach französischem Recht zu beantworten. Für die in Frankreich zu leistenden Beiträge des Arbeitgebers i. H. von 60 % bedeutet dies, dass diese als Pflichtbeiträge nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind.

Inwieweit übersteigende Beiträge des Arbeitgebers noch nach § 3 Nr. 62 Satz 4 steuerfrei sind, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu überprüfen.

Hierfür lässt sich folgendes Berechnungsschema zugrunde legen:

Arbeitgeberanteil zur französischen Pflichtzusatzrentenversicherung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Arbeitnehmeranteil
 
2
Arbeitgeberanteil
+
3
Gesamtbeitrag
 
4
Davon sind 60 % steuerfrei nach § 3 Nr. 62 Satz
EStG
 
5
Arbeitgeberanteil
6
Übersteigender Betrag = freiwilliger Arbeitgeber-
beitrag
 

Für die Prüfung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG des freiwilligen Beitrags ist folgende Vergleichsrechnung durchzuführen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7
Arbeitslohn nach deutschem Recht
 
8
Davon 9,95 % (max. 9,95 % von 63.000 Euro =
6.269 Euro)
 
9
Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung
10
Pflichtbeiträge zur Pflichtzusatzrentenversiche-
rung laut Zeile 4
11
Differenz (nur positive Beträge, sonst 0 Euro)
 
12
Freiwilliger Betrag laut Zeile 6
 
13
Soweit Zeile 12 die Zeile 11 übersteigt, ist der
Wert als steuerpflichtiger Betrag dem Bruttoar-
beitslohn hinzuzurechnen.
 

OFD Karlsruhe v.

Fundstelle(n):
RAAAD-18528