Kirchensteuererstattungsüberhänge nicht im Jahr der Erstattung als Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben zu erfassen
Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11, FGO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob Kirchensteuererstattungsüberhänge im Jahr der Erstattung als Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben zu erfassen seien. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass ein sog. Erstattungsüberhang (erstattete Sonderausgaben können nicht bzw. nicht in voller Höhe mit im gleichen Veranlagungszeitraum bezahlten Sonderausgaben verrechnet werden) nicht zu Einnahmen in Form negativer Sonderausgaben führt. Vielmehr ist der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu korrigieren (, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; vom XI R 52/03, nicht veröffentlicht —n.v.—; vom XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304; vom X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229; vom X R 24/08, n.v.). Der Begründung der Entscheidung in BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229 lässt sich entnehmen, dass sich der BFH mit der bislang in der Literatur geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Im Urteil vom X R 24/08 hat sich der beschließende Senat zudem mit der in diesem Revisionsverfahren vertretenen Rechtsauffassung des Klägers auseinandergesetzt, erstattete Sonderausgaben seien negative Ausgaben und auch diese Sichtweise abgelehnt. Der Senat hat zudem darauf hingewiesen, dass auch bei außergewöhnlichen Belastungen spätere Belastungsminderungen im ursprünglichen Abzugs-(Aufwands)jahr zu korrigieren seien (, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
2. Im Streitfall ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung eines Erstattungsüberhangs bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben ab, sondern folgt vielmehr diesen Entscheidungen (vgl. hierzu auch die Begründung des FG, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist). Die Divergenz zu Entscheidungen anderer BFH-Senate ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit mangelt es —worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist— an der genauen Angabe der abweichenden BFH-Entscheidungen mit Datum, Aktenzeichen und/oder Fundstelle, an der Gegenüberstellung der tragenden abstrakten Rechtssätze der BFH-Urteile und des angefochtenen FG-Urteils und der Darlegung, dass das FG-Urteil auf dieser Abweichung beruht.
3. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1618) die Revision in einem vergleichbaren Streitfall zugelassen hat. Der beschließende Senat hat die Revision X R 24/08 mit Urteil vom als unbegründet zurückgewiesen.
Fundstelle(n):
UAAAD-18459