BGH Beschluss v. - XII ZB 221/06

Leitsatz

[1] a) Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist der Träger einer beamtenrechtlichen Versorgung grundsätzlich auch dann beschwerdebefugt, wenn in der angegriffenen Entscheidung die bei ihm bestehende Versorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten versehentlich unberücksichtigt gelassen und nicht zum Ausgleich durch Quasi-Splitting herangezogen wurde (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom - XII ZB 16/96 -NJW-RR 2000, 953 ).

b) Zur Behandlung von bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt bestehenden Anrechten, in denen eine nach der (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte (§§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG) berechnete Startgutschrift enthalten ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff. sowie vom - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Gesetze: BetrAVG § 18 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 2; FGG § 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; ZPO § 148; ZPO § 629a Abs. 2; ZPO § 621a Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1; VBLS § 78 Abs. 1; VBLS § 78 Abs. 2; VBLS § 79 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Braunschweig, 2 UF 207/04 vom AG Clausthal-Zellerfeld, 1 F 75/03 vom

Gründe

I.

Der am geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 105,19 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, übertragen hat.

Nach den Ermittlungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von 466,05 EUR (Ehemann) und 236,87 EUR (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den als Ehezeitende. Zudem begründete die Ehefrau Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Darmstadt (KZVK Darmstadt) in Höhe von monatlich 120,01 EUR monatlich, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses Anrecht als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Betrag in Höhe von 18,95 EUR in seiner Ausgleichsbilanz berücksichtigt.

Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV; weitere Beteiligte zu 1) hat mit seiner Beschwerde beanstandet, das Amtsgericht - Familiengericht - habe beim Wertausgleich die bei ihm bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung versehentlich nicht berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann neben den vom Amtsgericht - Familiengericht - ermittelten gesetzlichen Rentenanrechten in der Ehezeit bei dem NLBV Versorgungsanwartschaften erworben, die (unter Beachtung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtenVG und bezogen auf das Ehezeitende) 872,49 EUR betragen. Die Anwartschaft der Ehefrau bei der KZVK Darmstadt hat es zudem als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch behandelt und unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 37,24 EUR umgerechnet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin abgeändert, dass es das Rentensplitting nur in Höhe von 114,66 EUR durchgeführt und daneben durch Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei dem NLBV auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 239,01 EUR begründet hat (bezogen auf den ). Im Übrigen hat es wegen Überschreitens des Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 5 BGB zugunsten der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem gegen die Beschwerdebefugnis des NLBV und gegen die Anwendung der Barwert-Verordnung (in der Fassung der dritten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom , BGBl. I 1144).

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerde des NLBV sei zulässig. Gegen Entscheidungen über den Wertausgleich von Versorgungsanwartschaften könnten die beteiligten Versorgungsträger Beschwerde ohne Rücksicht darauf einlegen, ob sich das Rechtsmittel zu Gunsten oder zu Lasten des bei ihnen versicherten Ehegatten auswirke. Versorgungsträger hätten allgemeine Interessen zu wahren und könnten sich deshalb gegen jeden im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung beschweren; auf eine finanzielle Mehrbelastung komme es dabei nicht an. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die beteiligten Versorgungsträger seien nicht zuverlässig vorauszusagen. Ein finanzieller Nachteil des NLBV durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - lasse sich zudem nicht ausschließen.

Die Beschwerde sei auch begründet, weil das Amtsgericht - Familiengericht - den Versorgungsausgleich durchgeführt habe, ohne die Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei dem NLBV mit einem Ehezeitanteil von monatlich 872,49 EUR zu berücksichtigen. Bei der Neuberechnung des Versorgungsausgleichs sei auch die zwischenzeitlich in Kraft getretene Barwert-Verordnung in der seit geltenden Fassung anzuwenden, die entgegen der vom OLG Oldenburg (FamRZ 2006, 1389) vertretenen Ansicht verfassungsgemäß sei. Trotz des weiterhin problematischen Umwertungsmechanismus bestehe wegen der Notwendigkeit einer gewissen Typisierung und Vereinfachung keine Veranlassung, aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Reform des Versorgungsausgleichs vorzugreifen bzw. von der Barwert-Verordnung abweichende Tabellen anzuwenden, die sich nicht auf § 1587 a Abs. 3 BGB stützen könnten. Da die monatliche Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung bei der KZVK Darmstadt im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei der Ehezeitanteil von monatlich 120,01 EUR unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Betrag von 37,24 EUR umzurechnen.

Der Ehemann habe mit insgesamt 1.338,54 EUR monatlich (466,05 EUR Anrechte bei der DRV Bund + 872,49 EUR Anwartschaften bei dem NLBV) gegenüber der Ehefrau mit insgesamt 274,11 EUR (236,87 EUR + 37,24 EUR) die höheren Versorgungsanwartschaften erworben. Es errechne sich eine Ausgleichspflicht des Ehemanns in Höhe von (1.338,54 - 274,11 = 1.064,43 : 2 =) 532,22 EUR. Der Versorgungsausgleich habe in Höhe von (466,05 - 236,87 = 229,18 : 2 =) 114,59 EUR durch Rentensplitting zu erfolgen und wegen des verbleibenden Wertunterschiedes von (532,22 - 114,59 =) 417,63 EUR durch Quasi-Splitting. Allerdings dürfe durch den Wertausgleich der für den Berechtigten maßgebliche Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB nicht überschritten werden, der hier 353,60 EUR betrage. Deshalb könnten durch das Quasi-Splitting nur noch (353,60 - 114,59 =) 239,01 EUR ausgeglichen werden. Der darüber hinausgehende Ausgleich müsse dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2.

Allerdings ist das Oberlandesgericht zutreffend von der Beschwerdebefugnis des NLBV gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich ausgegangen.

Die Beschwerdebefugnis bestimmt sich für die beteiligten Versorgungsträger im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 20 Abs. 1 FGG, der über §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch im Verbundverfahren Anwendung findet. Sie erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.).

Ein Versorgungsträger ist im Verfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich bei jedem unrichtigen Eingriff in seine Rechtsstellung unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdebefugt, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Seine Rechtsstellung ist aber nicht nur unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, wenn bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder wenn überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 62/07 - FamRZ 2008, 678 m.w.N.). Ein Versorgungsträger ist grundsätzlich auch dann in seiner Rechtsstellung unmittelbar betroffen, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 16/96 -NJW-RR 2000, 953 ; OLG Koblenz FamRZ 1985, 1266 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 1009; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 560 ; 2001, 1305 (LS); OLG Celle FamRZ 1997, 760 ; MünchKomm/Finger ZPO 3. Aufl. § 621 e Rdn. 14; Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [2006] Kap. V Rdn. 594.1; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e Rdn. 25; Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 621 e Rdn. 9 a; Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 53 b Rdn. 67; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 1986, 368, 371). Auch in diesen Fällen lässt sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 16/96 - NJW-RR 2000, 953 ). So wäre hier durch die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - ein finanzieller Nachteil für das NLBV gegeben, wenn es durch das angestrebte Quasi-Splitting infolge der Kürzung der Versorgung des Ehemanns (§ 57 BeamtenVG) und der stattdessen gegenüber der DRV Bund bestehenden Erstattungspflicht für an die Ehefrau zu erbringenden Leistungen (§ 225 Abs. 1 SGB VI) faktisch ein günstigeres "Risiko" übernehmen könnte. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete, ist er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482). Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs.

3.

Die angefochtene Entscheidung kann aber deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht die Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der KZVK Darmstadt zu einem erheblichen Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die für die am geborene Ehefrau nach den in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet ist. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.

a)

Mit Wirkung ab wurde die Satzung der KZVK Darmstadt grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) vereinbart (vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.).

Gemäß §§ 33 ff. der Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 EUR, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 KZVK-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 EUR. Für die vor der Satzungsänderung zum erworbenen Anrechte enthält die KZVK-Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem begonnen hat, werden nach § 69 als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen, die am das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am geborene Ehefrau gehört -unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum auf der Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 KZVK-Satzung). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom ) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 EUR geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.

Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck/ Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.

b)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und - FamRZ 2008, 1343, 1345).

Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).

c)

Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 300 sowie vom - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS identisch ist, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1, Satz 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).

Auch darf der Wert einer Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte bestimmt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 181/05 -FamRZ 2009, 296, 300 sowie vom - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug der am geborenen (ausgleichsberechtigten) Ehefrau bestehen keine Anhaltspunkte.

4.

Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neufassung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der KZVK-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 3 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage neu regelt. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Grundsatzes der reformatio in peius darf der Ehefrau dabei kein höherer Betrag als in der angefochtenen Entscheidung zugesprochen werden.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a)

Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 KZVK-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der KZVK-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305, - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301 sowie vom - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b)

In der vorliegenden Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) zulässig. Zwar wirkt sich die Bewertung des bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages gegenzurechnenden Anrechts der Ehefrau bei der KZVK Darmstadt nur auf die Höhe des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei dem NLBV aus. Dennoch kann über Rentensplitting und Quasi-Splitting nicht unabhängig voneinander entschieden werden. Der Ehemann verfügt neben seinen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften auch über gesetzliche Rentenanwartschaften. Nach der Auskunft des NLBV ist wegen Überschreitens der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze für die Ermittlung des durch Quasi-Splitting auszugleichenden Betrages eine Ruhensberechnung unter Anrechnung der gesetzlichen Anrechte vorzunehmen (§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V.m. § 55 Abs. 1 BeamtenVG). Die Bewertung der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns ist deshalb für das Splitting und für das Quasi-Splitting von Bedeutung.

c)

Der Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Rentenanrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln (Senatsbeschluss vom - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 EUR ergibtvgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085.

d)

Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die bei der KZVK Darmstadt bestehende Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur im Leistungsstadium volldynamisch ist (vgl. für Anrechte bei der KZVK Baden Senatsbeschluss vom - XII ZB 188/04 - FamRZ 2008, 677), was nach der derzeitigen Konzeption des Versorgungsausgleichs eine Umrechnung gemäß § 1587 b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht erforderlich macht. Dabei ist den früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung durch die zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom (BGBl. I 728) und die dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom (BGBl. I 1144) hinreichend Rechnung getragen worden (Senatsbeschluss vom - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschlüssen vom eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. 3 Abs. 2 GG nur vor dem Hintergrund der in der alten Barwert-Verordnung (in der Fassung vom ) enthaltenen Rechenwerte bejaht (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 ; 1002, 1003).

Unterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Umrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten Fassung der Barwert-Verordnung ergeben können, sind entgegen dem Einwand der Rechtsbeschwerde nach dem gegenwärtigen Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht volldynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleisten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von Anrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz, solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betroffenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbesondere über Härteregelungen - korrigiert werden kann. Eine solche Korrekturmöglichkeit ist mit § 10 a VAHRG eröffnet, der bei wesentlichen Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung vom Wert der abzuändernden Entscheidung eine spätere Abänderung zulässt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vgl. zur Behandlung minderdynamischer Anrechte BVerfG FamRZ 2006, 1001 f. , dort als teildynamische Anrechte bezeichnet).

An dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die am in Kraft getretene vierte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom (BGBl. I 969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten Änderungsverordnung enthaltene Befristung der Barwert-Verordnung bis zum vollständig aufgehoben worden. Allerdings ist inzwischen der Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den Einmalausgleich aufgeben will (vgl. BT-Drucks. 16/10114), vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedet worden. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der Barwert-Verordnung hinfällig, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermöglichen.

e)

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die bei der NLBV bestehende Anwartschaft des Ehemanns auf eine Beamtenversorgung als insgesamt volldynamisches Anrecht im Sinne von § 1587 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BGB zu behandeln. Zwar haben die Besoldungs- und Versorgungsempfänger in Niedersachsen seit 2004 neben geringen jährlichen Anpassungen auch sog. "Nullrunden" hinnehmen müssen; zudem sind die Anpassungen der Grundgehaltssätze und Zulagen durch die Kürzung der Sonderzahlungen nach § 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes im Jahr 2004 bzw. deren weitgehendem Wegfall seit 2005 erheblich geschmälert worden (vgl. für die Zeit ab 2002 www.nlbv.niedersachsen.de, dort unter Bezüge & Versorgung/Besoldung; vgl. auch VG Braunschweig, DVBl. 2009, 63 ff.). Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine Beamtenversorgung in Niedersachsen künftig keinen signifikanten Steigerungen mehr unterliegen wird. Dagegen spricht bereits die zuletzt zum erfolgte Anpassung der Grundgehaltssätze und Zulagen in Höhe von 3 % p.a. (vgl. zur Behandlung gesetzlicher Rentenanrechte im Versorgungsausgleich als volldynamisch Senatsbeschluss vom - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 866).

f)

Im Versorgungsausgleich sind für die Bestimmung des Ehezeitanteils eines Versorgungsanrechts im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB alle Zeiten einzubeziehen, die der Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhegehaltsfähig zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Rolle, dass bestimmte Zeiten (wie hier die sog. Soll-Anrechnungszeiten aus einem privaten Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst; vgl. § 10 BeamtenVG) auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Dies entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des Versorgungsausgleichs keine andere Beurteilung (Senatsbeschluss vom - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748 f.). Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatz des Beamtenrechts verletzen, werden diese Überversorgungen nach Maßgabe des § 55 BeamtenVG abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt lässt, jedoch die Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt. Für die auf die Verhältnisse zum Ehezeitende bezogene Berechnung des Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB die Berücksichtigung dieser Kürzungsregelung vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750) .

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 865 Nr. 13
VAAAD-18424

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja