Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EnWG § 90; GKG § 50 Abs. 1; ZPO § 3
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main, 11 W 50/06 (Kart) vom
Gründe
Die Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin war noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig. Dadurch wird bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Da sich die Antragstellerin durch die Rücknahme in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, trägt sie nach § 90 EnWG die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Landesregulierungsbehörde anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 EUR festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Landesregulierungsbehörde anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Dementsprechend wird der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2/3 des Wertes des Beschwerdeverfahrens festgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAD-18360
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein