Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: AltTZG i.d.F. vom und i.d.F. vom § 3; AltTZG i.d.F. vom und i.d.F. vom § 15; Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (MindNettoV) vom ; TV ATZ vom § 5
Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 8 Sa 23/07 vom ArbG Magdeburg, 3 Ca 1622/06 vom
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Aufstockung der Altersteilzeitvergütung des Klägers.
Der 1950 geborene Kläger war bei dem beklagten Land auf der Grundlage des BAT-O und der ihn ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 5.547,30 Euro brutto (3.855,30 Euro netto). Mit Änderungsvertrag vom vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom in der jeweils geltenden Fassung für die Zeit vom bis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Nach § 4 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge, die seiner tatsächlich geleisteten Teilzeitarbeit entsprechen. Die weiteren Entgeltbestimmungen des TV ATZ lauten auszugsweise:
"§ 5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 vH dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). ...
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; ...
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitges etzes)."
Die in § 5 Abs. 3 TV ATZ genannten Vorschriften des AltTZG wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I 2848, 2910) geändert. Die neuen Regelungen gelten für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit Beginn ab (§ 15g Satz 1 AltTZG nF). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG nF ist das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 vH aufzustocken; ein Mindestnettobetrag muss nicht mehr vereinbart werden. Dennoch ermächtigt § 15 AltTZG nF das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weiterhin zur Bestimmung der Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF.
Das zuständige Ministerium erließ durch Rechtsverordnung vom (BGBl. I S. 3470) mit Wirkung zum die Mindestnettobetragstabelle 2005 (MindNettoV) über die Mindestnettobeträge von 70 vH für die monatlichen Arbeitsentgelte bis einschließlich 5.200,00 Euro brutto. Diese Tabelle wurde ohne Änderung für das Jahr 2006 fortgeschrieben. Als Arbeitshilfe für die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes veröffentlichte das Bundesministerium des Inneren eine Tabelle über die auf 83 vH hochgerechneten Mindestbeträge bis zu einem Bruttoentgelt von monatlich 15.000,00 Euro (GMBl. 2005, S. 107). Der auf dieser Grundlage von dem beklagten Land ermittelte und gezahlte Nettoauszahlungsbetrag belief sich auf monatlich 3.017,98 Euro.
Der Kläger meint, ihm stünde ein um 181,67 Euro monatlich höherer Betrag zu. Die Tabellenwerte seien unmaßgeblich. Die Rechtsverordnung gälte nur für Altfälle, dh. solche Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem begonnen hätten. § 5 Abs. 3 TV ATZ sei nicht anzuwenden. Die durch § 5 Abs. 2 TV ATZ garantierte Aufstockung auf mindestens 83 vH seines bisherigen Nettoentgelts sei deshalb individuell aus seinem vor dem Wechsel in die Altersteilzeit tatsächlich bezogenen Nettoentgelt zu ermitteln.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum bis Arbeitsentgelt in Höhe von 3.542,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.634,22 Euro seit dem sowie aus weiteren 908,35 Euro seit dem zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land für die Zeit vom bis keinen Anspruch auf weitere Altersteilzeitvergütung. Das beklagte Land hat den Mindestnettobetrag von 83 vH des bisherigen Nettoarbeitsentgelts zu Recht pauschalisierend ermittelt. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Mindestnettobetrag nicht auf der Grundlage des vom Kläger tatsächlich zuletzt bezogenen Nettoentgelts zu bemessen war.
I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Änderungsvertrag.
Der Änderungsvertrag vom regelt die dem Kläger während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zustehende Vergütung nicht eigenständig. § 3 des Änderungsvertrags verweist hierfür auf die Bestimmungen des TV ATZ in der jeweiligen Fassung, die auch aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien (§ 4 Abs. 1 TVG) anzuwenden sind.
II. Aus § 5 Abs. 2 TV ATZ lässt sich der erhobene Anspruch nicht herleiten. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der monatlich geschuldeten Aufstockung die individuellen Hebe- und Beitragssätze des Klägers zugrunde zu legen. Der Anspruch des Klägers beschränkt sich auf eine pauschalierte Bemessung nach Maßgabe der vom BMAS in die Mindestnettobetragstabelle eingearbeiteten generellen Merkmalen. Diesen Anspruch hat das beklagte Land nach dem Vorbringen des Klägers erfüllt.
1. Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung des AltTZG nicht zum Anlass genommen, die Bemessung des garantierten Mindestnettobetrags zu ändern. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ verweist unverändert auf eine Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG, obwohl es im Gesetz keine "Nr. 1" mehr gibt. § 5 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ verweist weiterhin für die Berechnung des Mindestnettobetrags auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG, obwohl die gesetzliche Mindestaufstockung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die wie das des Klägers nach dem begonnen haben, inzwischen ausschließlich an das Bruttoentgelt anknüpft. In der Neufassung des AltTZG vom findet sich der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff "Mindestnettobetrag" überhaupt nicht mehr.
Gleichwohl sind diese Verweisungen nicht ohne weiteres "gegenstandslos". Entgegen der Revision sind sie nicht "entfallen". Verweisungen in einem Tarifvertrag auf gesetzliche Vorschriften beruhen auf unterschiedlichen Gründen und verfolgen unterschiedliche Zwecke. So kann eine Verweisung ausschließlich der Entlastung des Tariftextes dienen oder als bloßer Hinweis auf eine ohnehin bestehende Regelung zu verstehen sein. Sie kann auch die in Bezug genommene Regelung eigenständig zum Inhalt des Tarifvertrags machen. Dabei bleibt es den Tarifvertragsparteien überlassen, ob die in Bezug genommene gesetzliche Regelung statisch oder dynamisiert übernommen wird (vgl. - zu I 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Milch- und Käseindustrie Nr. 3). Welche Rechtsfolgen die Änderung einer in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschrift hat, richtet sich deshalb nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Tarifvorschrift.
2. Hier haben die Tarifvertragsparteien die gesetzlichen Vorschriften eigenständig und dynamisiert zum Inhalt von § 5 Abs. 3 TV ATZ gemacht. Das folgt aus dem Zusammenspiel der tariflichen Regelungen mit den gesetzlichen Vorgaben und dem mit der Verweisung erkennbar verfolgten Zweck.
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG in der bis zum geltenden Fassung war das vom Arbeitgeber während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt um mindestens 20 vH des Arbeitsentgelts aufzustocken, mindestens auf 70 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG (Mindestnettobetrag). Bisheriges Arbeitsentgelt iSd. § 6 Abs. 1 AltTZG aF war das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in Altersteilzeit für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überstieg. § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF ermächtigte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG aF durch Rechtsverordnung (Mindestnettolohntabelle) festzulegen. Nach § 15 Satz 2 AltTZG aF galten § 132 Abs. 3 und § 136 SGB III entsprechend.
b) An diese Regelung knüpfen die tariflichen Entgeltbestimmungen an.
aa) Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ ist das dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ für seine tatsächlich geleistete Teilzeitarbeit zu zahlende Bruttoentgelt um 20 vH aufzustocken. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ ist zusätzlich eine auf das Nettoeinkommen bezogene Vergleichsberechnung durchzuführen. Der Arbeitnehmer hat danach Anspruch auf einen Mindestnettobetrag. Er beträgt mindestens 83 vH des Nettobetrags des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts.
bb) Die Berechnung des garantierten Mindestnettobetrags richtet sich nach § 5 Abs. 3 TV ATZ. Die Vorschrift differenziert:
Satz 1 verweist auf die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG. Bestandteil der von dem zuständigen Ministerium jährlich zu erlassenen Verordnung war die Mindestnettobetragstabelle. Sie wies auf fünf Euro aufgerundete (§ 132 Abs. 3 SGB III aF) Bruttoentgelte aus und ordnete ihnen - gestaffelt nach den Lohnsteuerklassen - Mindestnettobeträge zu. Die Differenz zwischen dem Bruttoentgelt und dem ausgewiesenen Mindestnettobetrag war nach § 136 SGB III aF zu ermitteln. Mit Blick auf die Verweisung in § 15 Satz 2 AltTZG auf das Recht der Arbeitslosenversicherung waren die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge (§ 136 Abs. 1 SGB III aF) anzusetzen. Diese wiederum richteten sich nach den in § 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 SGB III aF im Einzelnen aufgeschlüsselten Hebe- und Beitragssätzen.
Übersteigt das bisherige Arbeitsentgelt das höchste in der Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt, greift Satz 2 ein. Für die Berechnung des Mindestnettobetrags sind dann diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen. Zugleich wird auf die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG verwiesen. Daraus ergibt sich eine in sich stimmige und vollständige Regelung: Dem Mindestnettobetrag sollen die Merkmale zugrunde gelegt werden, die in die durch Verordnung aufgestellte Mindestnettobetragstabelle einzuarbeiten sind. Auf das vom Arbeitnehmer vor dem Wechsel in die Altersteilzeit erhaltene tatsächliche Nettoarbeitsentgelt soll es nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien demnach in keinem der in § 5 Abs. 3 TV ATZ geregelten Sachverhalte ankommen.
c) Trotz der Umstellung des AltTZG von einer nettoentgeltbezogenen Mindestaufstockung auf eine am Bruttoentgelt orientierten Aufstockung haben die Tarifvertragsparteien an der tariflichen Bemessung nach pauschalierenden Merkmalen festgehalten.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Erhöhung des (früheren) gesetzlichen Mindestsatzes von 70 vH auf 83 vH des sog. Hätte-Entgelts (§ 5 Abs. 2 TV ATZ) eine eigenständige Regelung getroffen, die von der Gesetzesänderung unberührt geblieben ist.
bb) Entgegen der Revision ist auch die tarifliche Bemessungsmethode des Mindestsatzes (§ 5 Abs. 3 TV ATZ) unverändert geblieben. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Rückgriff auf die Mindestnettobetragstabelle an der bewährten und einfachen Methode festhalten wollen (vgl. Senat - 9 AZR 450/02 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 107, 129; - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451). Dass dieses Vereinfachungsziel in § 5 Abs. 3 TV ATZ nicht gesondert erwähnt wird, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Der mit einer tariflichen Regelung verfolgte Zweck muss nicht ausdrücklich formuliert werden.
cc) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, der effektive Mindestnettolohn könne unschwer aufgrund der dem Arbeitgeber vorliegenden persönlichen Daten des Arbeitnehmers errechnet werden. Die Tarifvertragsparteien haben die typisierende Betrachtung gewählt. Sie haben damit bewusst die Möglichkeit einer individuellen Berechnung ausgeschlossen (vgl. Senat - 9 AZR 450/02 - zu I 3 a cc der Gründe, BAGE 107, 129).
dd) Die Eigenständigkeit der tariflichen Bemessungsregelung folgt aus dem richtigen Verständnis, wie sich Tarifvertrag und AltTZG zu einander verhalten.
(1) Das AltTZG dient der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten. Arbeitnehmer sollen motiviert werden, durch den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen vorzeitig aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden und auf diesem Weg Arbeitsplätze für Arbeitslose frei zu machen. Altersteilzeit wird deshalb durch die Bundesagentur und die Sozialversicherungsträger gefördert. Die öffentlichrechtlichen Vorschriften über die Höhe der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlenden Aufstockung legen die Mindestbedingungen fest, unter denen Altersteilzeit staatlich begünstigt wird. Das AltTZG hat mithin für die arbeitsrechtlichen Beziehungen keine unmittelbare Geltung; es bedarf stets der Umsetzung durch Begründung und Ausgestaltung des einzelnen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
(2) Bei der Umsetzung des AltTZG sind die Arbeits-/Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Ihnen steht frei, die vom Arbeitgeber zu zahlende Aufstockung abweichend vom AltTZG zu regeln. Das schließt ihre Befugnis ein, die von ihnen festgelegte Aufstockung nach anderen Merkmalen zu bemessen als sie gesetzlich vorgegeben sind. Auf den gesetzlich definierten Geltungsbereich der MindNettoV des zuständigen Ministeriums für das Jahr 2005 (Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit Beginn vor dem ) kommt es deshalb entgegen der Revision für die Tarifauslegung nicht an. Die Tarifvertragsparteien können auch nicht einschlägige Bestimmungen der MindNettoV zum Gegenstand ihrer Vereinbarung machen.
(3) Eine Bindung an die gesetzlichen Vorgaben ergibt sich lediglich mittelbar, soweit sie die Förderung von Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit und den gesetzlichen Rentenversicherungsträger regeln. Der Senat hat in diesem Zusammenhang den Auslegungsgrundsatz aufgestellt, die Parteien eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verfolgten im Zweifel eine Vertragsgestaltung, die den Mindestanforderungen des AltTZG gerecht wird ( - 9 AZR 369/05 - Rn. 29, BAGE 118, 1). Dieser Grundsatz gilt auch für eine tarifliche Altersteilzeitregelung. Damit ist tariflich normierte Aufstockung vereinbar. Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ ist das dem Arbeitnehmer für seine Altersteilzeittätigkeit zustehende Entgelt um 20 vH aufzustocken; das entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG nF. Das dort genannte "Regelarbeitsentgelt" entspricht den in § 5 Abs. 1 TV ATZ angesprochenen "Bezügen".
ee) Der Kläger macht geltend, die Anwendung der Mindestnettobetragstabelle benachteilige die Arbeitnehmer, weil deren Werte regelmäßig unter dem tatsächlich erzielten bisherigen Nettoarbeitsentgelt lägen. Die nach der Änderung des AltTZG gezeigte Untätigkeit der Tarifvertragsparteien dürfe nicht zu einer Auslegung führen, die diese Benachteiligung aufrecht erhalte.
Es kann unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die möglichen Nachteile der generellen Bemessungsmethode gesehen haben. Sie haben die tarifliche Aufstockung gleichwohl seit dem erstmaligen Abschluss des TV ATZ am entsprechend geregelt. Ihrem Schweigen lässt sich in keinem Fall entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeitnehmer in Altersteilzeit unterschiedlich je nach dem Beginn ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vor oder nach dem Stichtag behandeln wollten. Das aber wäre Folge der vom Kläger vertretenen Auffassung.
ff) Ein Rückgriff auf die individuelle Bemessung der Aufstockung rechtfertigt sich auch nicht aus der Erwägung, der TV ATZ sei wegen der Gesetzesänderung lückenhaft geworden und § 5 Abs. 3 TV ATZ deshalb nicht anzuwenden. Der für die Auslegung vorrangig zu berücksichtigende Wortlaut der Tarifnorm lässt zwar wegen der Änderung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 AltTZG nicht auf den ersten Blick erkennen, nach welchen generellen Merkmalen die Mindestaufstockung zu bemessen ist. Das ergibt sich aber hinreichend deutlich aus den Verweisungen. Anzuwenden ist die Mindestnettobetragstabelle als Anhang der nach § 15 Satz 1 AltTZG dem BMAS nunmehr fakultativen Regelung durch Rechtsverordnung. Sie ist nach § 15 Satz 2 AltTZG unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zum Leistungsentgelt des SGB III zu erstellen. Für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt wie das des Klägers den höchsten Tabellenwert übersteigt, sind die Vorschriften des SGB III unmittelbar anzuwenden. Allerdings wird der von den Tarifvertragsparteien übernommene sozialversicherungsrechtliche Begriff "gewöhnlich anfallende Abzüge" im SGB III nicht mehr verwendet. Zu berücksichtigen sind deshalb nunmehr die sich aus § 133 Abs. 1 SGB III ergebenden Abzüge.
3. Die vom Kläger angedeuteten Zweifel an der Wirksamkeit von § 5 Abs. 3 TV ATZ sind unbegründet. Tarifverträge unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle iSv. §§ 305 ff. BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAD-18343
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein