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FG Düsseldorf Urteil v. - 16 K 2635/07 KE EFG 2009 S. 723 Nr. 10

Gesetze: AO § 38, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, AO § 41, AO § 164 Abs. 2, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, UmwStG 2002 § 21 Abs. 1, UmwStG § 21 Abs. 3 Nr. 1, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10b, EStG 2002 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, EStG 2002 § 43a Abs. 1 Nr. 6

Änderung einer ursprünglich angemeldeten Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung aufgrund einer nachträglich vereinbarten „Kaufpreisherabsetzung”

Leitsatz

  1. Die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile unterliegt einer einmaligen und punktuellen Besteuerung, bei der eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führen kann.

  2. Bei einem beiderseitig bereits erfüllten Veräußerungsgeschäft setzt eine steuerliche Rückwirkung voraus, dass die Gründe für das Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung im Keim bereits im ursprünglichen Vertrag selbst angelegt sind und insoweit ein sachlicher Zusammenhang besteht. Es muss zivilrechtlich ein Tatbestand gegeben sein, der zu einer Änderung der dem Veräußerungsgeschäft zugrunde liegenden schuldrechtlichen Beziehungen führt, und das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts auch tatsächlich rückgängig gemacht werden.

  3. Eine bloße nachträglich vereinbarte Kaufpreisherabsetzung stellt demgegenüber ein neues, eigenständiges Rechtsgeschäft dar, das den infolge der Tatbestandsverwirklichung entstandenen Steueranspruch nicht mehr entfallen lassen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 723 Nr. 10
WAAAD-18253

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FG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2008 - 16 K 2635/07 KE

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