Änderung einer ursprünglich angemeldeten
Kapitalertragsteuer aus dem Verkauf einer Unternehmensbeteiligung aufgrund
einer nachträglich vereinbarten „Kaufpreisherabsetzung”
Leitsatz
Die Veräußerung
einbringungsgeborener Anteile unterliegt einer einmaligen und punktuellen
Besteuerung, bei der eine Änderung des nach dem Steuertatbestand
rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung
steuerlicher Rechtsfolgen führen kann.
Bei einem beiderseitig bereits
erfüllten Veräußerungsgeschäft setzt eine steuerliche
Rückwirkung voraus, dass die Gründe für das Ereignis mit
steuerlicher Rückwirkung im Keim bereits im ursprünglichen Vertrag
selbst angelegt sind und insoweit ein sachlicher Zusammenhang besteht. Es muss
zivilrechtlich ein Tatbestand gegeben sein, der zu einer Änderung der dem
Veräußerungsgeschäft zugrunde liegenden schuldrechtlichen
Beziehungen führt, und das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts
auch tatsächlich rückgängig gemacht werden.
Eine bloße
nachträglich vereinbarte Kaufpreisherabsetzung stellt demgegenüber
ein neues, eigenständiges Rechtsgeschäft dar, das den infolge der
Tatbestandsverwirklichung entstandenen Steueranspruch nicht mehr entfallen
lassen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 723 Nr. 10 WAAAD-18253
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Online-Dokument
FG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2008 - 16 K 2635/07 KE
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