Unechte Rückwirkung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG in der Fassung des InvZulÄndG vom
Vertrauensschutz
Genehmigung eines Kaufvertrags wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück
Leitsatz
1. Die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 durch das InvZulÄndG vom ist keine Klarstellung, sondern eine
materielle Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten des Anspruchsberechtigten. Das Kumulationsverbot findet daher keine
Anwendung, wenn der Investor mit den Investitionen vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG am begonnen
hat.
2. Entschließt sich der Investor aufgrund der in Aussicht gestellten Investitionszulage zu einer Investition, ist sein Vertrauen
auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung demnach schützenswert. Das Fehlen des zeitlichen Anwendungsbereiches
des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG n. F. ist daher im Weg verfassungskonformer Auslegung in der Weise zu schließen, dass § 3 Abs.
1 Satz 2 InvZulG 1999 n. F. erst für Investitionen gilt, die nach dem , dem Zeitpunkt der endgültigen Gesetzesänderung
vorgenommen wurden.
3. Im Streitfall hat der Investor vor dem einen Vertrag über die Veräußerung einer Wohnung geschlossen, der eine
Sanierungsverpflichtung gegenüber dem Erwerber enthält; damit hat er eine schützenswerte Disposition auch dann getroffen,
wenn der Käufer den von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht für ihn geschlossenen Vertrag erst nach dem genehmigt
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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