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FG München Urteil v. - 9 K 3238/06 EFG 2009 S. 839 Nr. 11

Gesetze: EStG § 62 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 61a S. 2, AsylVfG § 63, AufenthG § 25 Abs. 1

Kindergeldanspruch eines lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Asylbewerbers

Leitsatz

1. Nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom (BStBl I 2007,62), der gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG im vorliegenden Fall rückwirkend anzuwenden ist, erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 2 Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, außer sie ist nach §§ 16, 17, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt

2. Dementsprechend gilt: Erhält ein Asylbewerber nach der Einreise in Folge mehrere Aufenthaltsgestattungen nach § 63 AsylVfG, hat er bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, infolgedessen er eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhält, keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Anerkennungsbescheid entfalte insoweit konstitutive Wirkung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 839 Nr. 11
LAAAD-18248

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FG München, Urteil v. 25.06.2008 - 9 K 3238/06

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