Kindergeldanspruch eines lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügenden Asylbewerbers
Leitsatz
1. Nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom (BStBl I 2007,62), der gemäß § 52 Abs.
61a Satz 2 EStG im vorliegenden Fall rückwirkend anzuwenden ist, erhalten nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer Kindergeld
nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis (Abs. 2 Nr. 1) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt, außer sie ist nach §§ 16, 17, 18 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
erteilt
2. Dementsprechend gilt: Erhält ein Asylbewerber nach der Einreise in Folge mehrere Aufenthaltsgestattungen nach § 63 AsylVfG,
hat er bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, infolgedessen er eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhält, keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Anerkennungsbescheid entfalte insoweit
konstitutive Wirkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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