Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung bei
gewillkürtem Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Soll ein gemischt genutzes
Wirtschaftsgut (im Streitfall zwei Pkw) als gewillkürtes
Betriebsvermögen behandelt werden, muss der Steuerpflichtige den Umfang
der betrieblichen Nutzung in geeigneter Form darlegen und glaubhaftmachen.
2. Zur Glaubhaftmachung können
Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer
gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere
Abrechnungsunterlagen geeignet sein.
3. Sind entsprechende Unterlagen
nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose
und zeitnahe Aufzeichnungen über einen repräsentativen
zusammenhängenden Zeitraum (i. d. R. drei Monate) glaubhaft gemacht
werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten
(jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die
Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus. Es
kommt damit nicht entscheidend darauf an, ob ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 394 Nr. 7 HAAAD-18245
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