1. Anrechnungsverfügungen
dürfen gemäß § 130 Abs. 2 AO nur dann zurückgenommen
werden, wenn einer der Rücknahmetatbestände des § 130 Abs. 2 Nr.
1 – 4 AO vorliegt.
2. Im Streitfall waren die
ursprünglichen Abrechnungsbescheide rechtswidrig, denn die Kläger
haben diese durch Angaben erwirkt, die in wesentlichen Beziehungen unrichtig
waren (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO).
3. Die Rücknahmefrist des §
130 Abs. 3 S. 1 AO war zum Zeitpunkt der Änderung der Abrechnungsbescheide
noch nicht verstrichen. Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des FA von den
relevanten Tatsachen. Entscheidend ist dabei die Kenntnis des zuständigen
Sachbearbeiters.
4.§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO stellt
nicht darauf ab, ob die Finanzbehörde die Unrichtigkeit von Angaben des
Steuerpflichtigen hätte erkennen können.
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