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FG München Urteil v. - 14 K 1743/06

Gesetze: ZollVG § 32 Abs. 3 AO § 382 Abs. 1 Nr. 1 ZollV § 30 Abs. 4 Nr. 3 ZK Art. 43 Abs. 1 FGO§ 102 EWGV 918/83 Art. 47

Festsetzung eines Zollzuschlags im Reiseverkehr

Leitsatz

1. Wird auf einem Flughafen für über die Reisefreimenge in einem Aufbewahrungsbeutel eingeführte Textilien nicht unaufgefordert eine summarische Zollanmeldung abgegeben, sondern der grüne Ausgang „anmeldefreie Waren” benutzt, liegt durch die Benutzung dieses Ausgangs eine Ordnungswidrigkeit gem. § 382 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 3 ZollV i. V. m. Art. 43 Abs. 1 ZK vor.

2. Werden die ordnungswidrig eingeführten Kleidungsstücke anschließend auf Nachfrage des Abfertigungsbeamten im Rahmen der Zollkontrolle angegeben, steht dies der Festsetzung eines Zollzuschlags in Höhe der Einfuhrabgaben und damit in maximaler Höhe nicht entgegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-18242

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 23.10.2008 - 14 K 1743/06

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