1. Wird auf einem Flughafen für
über die Reisefreimenge in einem Aufbewahrungsbeutel eingeführte
Textilien nicht unaufgefordert eine summarische Zollanmeldung abgegeben,
sondern der grüne Ausgang „anmeldefreie Waren” benutzt,
liegt durch die Benutzung dieses Ausgangs eine Ordnungswidrigkeit gem. §
382 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 3 ZollV i. V. m. Art. 43 Abs.
1 ZK vor.
2. Werden die ordnungswidrig
eingeführten Kleidungsstücke anschließend auf Nachfrage des
Abfertigungsbeamten im Rahmen der Zollkontrolle angegeben, steht dies der
Festsetzung eines Zollzuschlags in Höhe der Einfuhrabgaben und damit in
maximaler Höhe nicht entgegen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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