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FG München Urteil v. - 12 K 1075/08 EFG 2009 S. 837 Nr. 11

Gesetze: EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2007 § 32 Abs. 1 Nr. 3, EStG 2007 § 32 Abs. 5, EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4, EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

Leitsatz

1. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. (BGBl I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht dadurch verletzt, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG nur in den Jahren 1980 bis 1982 geborene Kinder, die im Jahr 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, und nicht auch im Jahr 1983 geborene Kinder erfasst.

2. Besonderheiten des Einzelfalls – wie das einjährige Auslandstudium des Sohns des Klägers während zweier Urlaubssemester oder den Umstand, dass ein Kind ein Doppelstudium absolviert – musste der Gesetzgeber nicht berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1902 Nr. 36
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 10
DStRE 2010 S. 468 Nr. 8
EFG 2009 S. 837 Nr. 11
TAAAD-18241

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FG München, Urteil v. 17.02.2009 - 12 K 1075/08

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