Zurückweisung nicht zur Vertretung befugter Bevollmächtigter nach der Neufassung des § 62 FGO
Leitsatz
1. Wird eine Klage von einer Person eingereicht, die auf Anforderung des Gerichts keine Vollmacht vorlegt und bei der auch
anderweitig nicht ersichtlich ist, dass sie zu den nach § 62 Abs. 2 FGO n.F. vertretungsbefugten Personen gehört, so weist
das Gericht diese Person als Bevollmächtigten zurück.
2. Wird die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters vom (vermeintlichen) Kläger nicht genehmigt, ist die Klage unzulässig.
Die Kosten des Verfahrens hat der vollmachtlose Vertreter zu tragen, wenn keine Hinweise auf eine Veranlassung der Klageerhebung
durch den (vermeintlichen) Kläger bestehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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