Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit von
Forderungen
Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen nach
mehrfacher Prüfung an Amts Stelle gem. § 164 Abs. 2 AO
Leitsatz
1. Ist eine Kapitalgesellschaft
ausländischen Rechts im Inland ansässig und sind der Gesellschaft
Bescheinigungen i.S. des § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i.d.F. vom
erteilt worden, schuldet der leistende Unternehmer unabhängig
davon die Umsatzsteuer, ob die erteilte Bescheinigung falsch ist.
2. Erfolgt die Geltendmachung von
Mängeln durch den Leistungsempfänger erst im nächsten
Besteuerungszeitraum und sind auch sonst keine Umstände für die
Uneinbringlichkeit von Forderungen erkennbar, ist die Umsatzsteuer nicht gem.
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen.
3. Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung
bereits nach Vorliegen der Jahreserklärung abschließend
geprüft, weil alle tatsächlichen Umstände bekannt sind und
erfolgt im Rahmen einer Bescheidänderung nochmals eine umfassende
Prüfung an Amts Stelle, besteht bei einer erneuten Änderung des
Umsatzsteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO kein schützenswertes
Vertrauen in den Bestand des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden
Bescheids, wenn die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts nicht beantragt
wurde.
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