Kein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen gewerblichen Einkünfte
eines volljährigen Kindes aus einer Promotionstätigkeit
Leitsatz
Sind bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen
Kindes gewerbliche Einkünfte aus einer Promotionstätigkeit zu berücksichtigen, kann hierbei keine Betriebsausgabenpauschale
i. H. von 20 v.H. dieser gewerblichen Einnahmen abgezogen werden. Die von der Verwaltung aus Vereinfachungsgründen gemäß Hinweis
143 „Betriebsausgabenpauschale” im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2004 für bestimmte freie Berufe anerkannte Betriebsausgabenpauschale
kann nur für freiberufliche, nicht aber für gewerbliche Einkünfte in Anspruch genommen werden.
Fundstelle(n): VAAAD-18223
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.03.2009 - 8 K 2348/07 (Kg)
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