Keine Mineralölsteuervergütung im Jahr 2004 für
zum Autoklavieren eingesetztes schweres Heizöl
Leitsatz
Das in einem Baustoffwerk
durchgeführte Autoklavieren (Dampfhärten) von Baumaterialien zur
Herstellung von Kalksandstein und Porenbeton, bei dem die dampfgehärteten
Baustoffe in Autoklaven (Dampfdruckkesseln) unter Sattdampfatmosphäre bei
Temperaturen von ca. 180 bis 210 Grad Celsius gehärtet werden und bei dem
zum Betrieb der Autoklaven und somit zur Erzeugung des zur Härtung
notwendigen Drucks schweres Heizöl verwendet wird, stellt ein
„Verheizen” i. S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinöStG dar. Ein
Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer ergab sich im Streitjahr
2004 auch nicht aus der Richtline (EG) 2003/96 (Energiesteuerrichtlinie).
Fundstelle(n): BAAAD-18221
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Sächsisches FG, Urteil v. 25.02.2009 - 7 K 1566/07
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