Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Beteiligung eines Drittlandsunternehmers ohne eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
an einem Reihengeschäft
Leitsatz
1. Wenn ein Drittlandsunternehmer an einem Reihengeschäft beteiligt ist, kommt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
an den Drittlandsunternehmer nur dann in Betracht, wenn die Lieferung des Drittlandsunternehmers eine ruhende Lieferung i.
S. von § 3 Abs. 7 UStG ist oder dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU verwendet. Das ist nicht der Fall, wenn
der im Gemeinschaftsgebiet umsatzsteuerlich nicht registrierte Drittlandsunternehmer die Ware beim Unternehmer im Inland durch
einen Spediteur ohne Verwendung einer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abholen und an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Unternehmer als Kunden verbringen lässt; die Beförderung ist im Hinblick auf die Bestimmung des Orts der Lieferung
nach § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG dem Drittlandsunternehmer als Abnehmer zuzuordnen, wenn Nachweise dafür, dass er als Lieferer
für seinen Kunden im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufgetreten ist, nicht vorgelegt werden.
2. Abnehmer i. S. von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ist die Person, welche nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Beteiligten
die Leistung empfängt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 425 Nr. 7 EFG 2009 S. 1418 Nr. 17 UStB 2009 S. 318 Nr. 11 RAAAD-18220
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