RVG § 23c
Abschnitt 4: Gegenstandswert
§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz [1]
Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
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RAAAJ-20460
1Anm. d. Red.: § 23c eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .