Wirtschaftliches Eigentum und Umsatzrealisation
1. Aufl. 2009
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D. Umsatzrealisation bei Verkaufsgeschäften
I. Eigentumsvorbehalt
1. Rechtliche und wirtschaftliche Struktur
Der Eigentumsvorbehalt wird häufig vereinbart und dient als Sicherungsmittel zur Zahlung des Kaufpreises. Zwar kann der Verkäufer gem. § 320 BGB bis zum Erhalt der Gegenleistung seine Leistung verweigern und sich so gegen Zahlungsausfall absichern, in vielen Fällen ist seitens des Käufers aber gerade die Nutzung der Sache vor Zahlung des Kaufpreises beabsichtigt. Dann besteht auf Verkäuferseite lediglich die Möglichkeit, den Käufer in Verzug zu setzen, einen Anspruch auf die gelieferte Sache hat er allerdings nicht mehr. Dies ist regelmäßig dann problematisch, wenn sich diese Ansprüche nicht mehr realisieren lassen. Der Verkäufer hat dann weder die Sache zurückbekommen noch den Kaufpreis erhalten. Er geht also leer aus.
Vereinbart er hingegen die Leistung unter dem Eigentumsvorbehalt, kann er nach Rücktritt vom Kaufvertrag sein Eigentum zurückfordern. Sachenrechtlich befindet sich das Geschäft im Schwebezustand, da zwar eine Einigung i. S. des § 929 BGB vorliegt, die notwendige Eigentumsübergabe aber an die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gebunden wird. Aufgrund des nic...