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StuB Nr. 7 vom Seite 260

Neues zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung: Nachversteuerung verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit

Anmerkungen zum

ORR Dr. Kai Schulz-Trieglaff LL.M., Halle an der Saale

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Urteil vom – Rs. C-157/07 erneut zur grenzüberschreitenden Nutzung von Betriebsstättenverlusten geäußert. Das Urteil ist angesichts der Vorgaben des Lidl Belgium” im Ergebnis konsequent und für die Finanzverwaltung erfreulich. Als weiteren Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung grenzüberschreitender Verlustverrechnung greift der EuGH neben den in der Rs. „ Marks & Spencer” bereits aufgestellten Gründen auf die „Wahrung der Kohärenz eines Rechtssystems” zurück. In der Urteilsbegründung unterlaufen dem EuGH jedoch einige Fehler.

Kernaussagen
  • Schon zu Beginn seiner Entscheidung unterläuft dem EuGH ein grober Fehler: Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die europäischen Grundfreiheiten vorliegt, stellt er die Behauptung auf, dass durch die deutsche Nachversteuerungsregelung des § 2a Abs. 3 EStG a. F. eine Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Betriebsstätteneinkünfte vorliege. Zutreffend an dieser Einschätzung ist lediglich, dass § 2a Abs. 3 EStG a. F. als Tatbestandsvoraussetzung eine in einem anderen ausländischen Staat belegene Betriebsstätte...

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