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Umsatzsteuer | Leistungsaustausch mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(1) Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als „Finanzzuweisung” bezeichneten Jahresbetrag erhält. (2) Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung (Bezug: § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
Praxishinweise: Ein steuerbarer Leistungsaustausch liegt vor, wenn die Voraussetzungen hierf...