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StuB 7/2009 S. 285

Besserungsabrede als Teilgewinnabführungsvertrag

Ein der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegender Teilgewinnabführungsvertrag (§ 292 Abs. 1 AktG) umfasst jeden Vertrag ohne Rücksicht auf seine rechtliche Einkleidung, mit dem sich eine AG oder KGaA zumindest der Sache nach zur Abführung eines Teils ihres Gewinns verpflichten soll. Eine solche Verpflichtung enthält typische Besserungsabreden aber normalerweise nicht. Mit ihnen wird zwischen Schuldner und Gläubiger lediglich vereinbart, dass Letzterer zum Zweck der Erhaltung der Liquidität und/oder Beseitigung der Überschuldung des Schuldners auf seine Forderungen bzw. deren Geltendmachung ganz oder teilweise verzichten will, um sie bei einer späteren Besserung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wieder geltend machen zu können.

Eine Schuldumschaffung oder Schuldumwandlung ...

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