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Bilanzierung bei einem „nicht erkannten Gewerbebetrieb”
Im Fall eines „nicht erkannten Gewerbebetriebs”, für den erst in einem späteren Wirtschaftsjahr nach der Betriebseröffnung mit der Bilanzierung begonnen wird, sind bei erstmaliger Bilanzaufstellung die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs unbeachtlich. Der erste Bilanzansatz eines zuvor nicht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens bemisst sich nach dem Wert, mit dem es bei von Beginn an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Die Einbuchung in die Anfangsbilanz erfolgt gewinnneutral (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG; § 253 HGB).
Praxishinweise: Der formelle Bilanzenzusammenhang greift nur, wenn eine fehlerhafte Schlussbilanz des Vorjahres vorliegt. Nur in diesem Fall ist eine erfolgswirksame Nachholung möglich. Liegt dagegen nur eine An...