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Lohnsteuer | Mitgliedsbeiträge zum DAV als Arbeitslohn
Nach dem führt die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltsverein zu (DAV) Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt.
Die Entscheidung ist ein Nachläufer zu zwei zuvor ergangenen Urteilen, mit denen der Lohnsteuersenat des BFH die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin (, BStBl 2007 II S. 892) und zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber für Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (, BStBl 2008 II S. 378) als Arbeitslohn angesehen hat. Der Leitsatz ist insoweit irreführend, als er die Möglichkeit andeutet, es könne einen Fall von überw...