BGH Beschluss v. - VII ZR 164/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4

Instanzenzug: OLG Rostock, 4 U 128/04 vom LG Schwerin, 7 O 1/02 vom

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (, BGHZ 153, 244).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 34.614,46 EUR

Fundstelle(n):
FAAAD-17936

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein