BGH Beschluss v. - IX ZB 198/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 34 Abs. 2

Instanzenzug: LG Magdeburg, 3 T 628/07 549 vom AG Magdeburg, 340 IN 679/07 381 vom

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist ein eingetragener Verein, über dessen Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der weitere Beteiligte zu 4 ist der Insolvenzverwalter. Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 wendeten sich mit der Rechtsbehauptung, trotz ihrer Abberufung weiterhin Vorstandsmitglieder der Schuldnerin zu sein, im eigenen Namen gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht hat ihre sofortigen Beschwerden als unzulässig verworfen. Hiergegen haben sie Rechtsbeschwerden eingelegt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78, 82 ; , NZI 2007, 284; v. - IX ZB 239/06, Rn. 3). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.

a)

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht nach § 34 Abs. 2 InsO nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bei juristischen Personen ist dies die juristische Person selbst, nicht jedoch der einzelne Gesellschafter oder das einzelne Mitglied. Auch der gesetzliche Vertreter ist nicht kraft eigenen Rechts zur Beschwerde befugt (, Rn. 4; Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 61; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 15 Rn. 90; s. ferner HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 8). Allerdings kann das Beschwerderecht der juristischen Person oder der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des § 15 InsO von jeder Person wahrgenommen werden, die kraft Gesetzes zur Stellung eines Insolvenzantrags im Namen der Schuldnerin befugt ist ( aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 34 Rn. 56). Das Antragsrecht nach dieser Bestimmung ist eine besondere Form der Vertretungsbefugnis. Es steht der handelnden natürlichen Person nicht im eigenen Namen zu, sondern im Namen des Schuldners ( aaO; MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO § 15 Rn. 10).

b)

Im Streitfall hat der weitere Beteiligte zu 3 seine sofortige Beschwerde vom nicht als Vertreter der Schuldnerin erhoben, sondern sie ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt und dies im Kern mit der Verletzung seiner organschaftlichen Rechte begründet. Ein solches Rechtsmittel sehen § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO nicht vor.

2.

Die von dem weiteren Beteiligten zu 3 mit seiner Rechtsbeschwerde zu den Vertretungsverhältnissen des Vereins dargelegten Grundsatzfragen sind im Übrigen nicht entscheidungserheblich (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO). Mit dem Eröffnungsbeschluss vom hat das Insolvenzgericht das Verfahren nicht nur auf den Eigenantrag der Schuldnerin, sondern auch auf den Gläubigerantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom eröffnet. Dies folgt daraus, dass das Insolvenzgericht beide Verfahren in der Eröffnungsentscheidung miteinander verbunden hat. Andernfalls hätte die Verbindung unterbleiben müssen; das Gläubigerantragsverfahren hätte sich wegen prozessualer Überholung erledigt. Von der Eröffnung auf beide Anträge sind auch die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 in ihren Erstbeschwerden ausgegangen, mit der sie diese verfahrensrechtliche Handhabung ausdrücklich rügen.

Die Verbindung des Gläubigerantragsverfahrens mit dem Eigenantragsverfahren wird von der Rechtsbeschwerde nicht mehr aufgegriffen. Deshalb können die Angriffe gegen die Behandlung des Eigenantrags die Verfahrenseröffnung, über die nur einheitlich entschieden werden kann, nicht in Frage stellen.

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
DAAAD-17915

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein