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OLG Hamm 08.02.2001 2 UF 493/00

Unterhaltsrecht; | Anrechnung von Kindergeld bei fiktivem Einkommen des Unterhaltsschuldners

Das entschieden, dass die zum eingeführte Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB aufgrund des Fehlens materiell-rechtlicher Übergangsvorschriften auch rückwirkend anzuwenden ist und das dem Unterhaltsschuldner eigentlich zustehende hälftige Kindergeld nur insoweit auszugleichen ist, als das Existenzminimum des Unterhaltsgläubigers in Höhe von 135 v. H. des Regelbetrags gesichert ist. Bei einem Bedarfssatz von 698 DM führt dies dazu, dass gleichwohl der Regelbetrag von 510 DM Unterhalt zu zahlen ist, solange dem Unterhaltsschuldner der notwendige Selbstbehalt von 1 500 DM verbleibt. Der Bezug von Sozialhilfe durch den Unterhaltsgläubiger steht regelmäßig einer fiktiven Einkommensanrechnung nicht entgegen, da ein säumiger Unterhaltsschuldner nicht besser behandelt w...

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