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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 V 3976/08 A(Z)

Gesetze: ZK Art. 20 ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK Art. 244 Abs. 2 ZK Art. 244 Absatz 3 Satz 2 KN Unterpos. 8703 9000 KN Unterpos. 8713 9000 Erl KN (HS) Pos. 8703 10 Rz. 01.0 ff. Erl KN (HS) zu Pos. 8713 Rz. 01.1 UStG § 12 Abs. 2 EG Art. 234 Abs. 1 FGO § 69

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids für sog. Elektro-Scooter aus Taiwan und China

Leitsatz

  1. Der Umstand, dass im Hauptsacheverfahren die Aussetzung des Verfahrens zur Vorabentscheidung durch den EuGH geboten erscheint, rechtfertigt für sich allein schon die Annahme begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einfuhrabgabenbescheids (hier: Einordnung von Elektro-Scootern als Fahrzeuge für Behinderte).

  2. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung kann nicht abgesehen werden, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin nicht auf dem von der Vollziehung auszusetzenden Einfuhrabgabenbescheid, sondern auf anderweitigen Abgabenfestsetzungen beruhen.

Fundstelle(n):
CAAAD-17467

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 13.02.2009 - 4 V 3976/08 A(Z)

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