Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrente eines früher in der gesetzlichen Rentenversicherung antragspflichtversicherten
selbstständigen Kaufmanns nach dem Alterseinkünftegesetz
Leitsatz
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein Steuerpflichtiger, der zunächst ab 1956 selbständig tätig und nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert war, anschließend ab 1971 in der Rentenversicherung der Angestellten als selbständig tätiger
Kaufmann antragspflichtversichert war und von der Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung
nach Art. 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Gebrauch gemacht hat, im Jahre 2005 die von der Deutschen
Rentenversicherung gezahlte Altersrente mit einem Anteil von 50 % versteuern muss, wenn er nicht nachweisen kann, dass er
mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die diesbezüglichen
gesetzlichen Regelungen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) und bb) EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes) verstoßen nicht
gegen die Art. 2, 3, 14 oder 20 des Grundgesetzes.
2. Für die Frage, ob im Hinblick auf die sog. „Öffnungsklausel” (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes)
in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrages des Höchstbeitrages gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen,
die in einem Jahr an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Es kommt darauf an, in welchem Jahr und nicht für
welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden.
3. Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist dann „sachdienlich” i.S. von § 367 Abs. 2a AO, wenn ein Beteiligter ein Interesse
an einer Entscheidung über einen Teil des Einspruchs hat, beispielsweise weil er aufgrund der Teil-Einspruchsentscheidung
eine schnellere bzw. effektivere Erledigung des Einspruchsverfahrens erwartet oder die streiterhebliche Rechtsfrage auch für
andere Veranlagungszeiträume Bedeutung hat oder durch die Teil-Entscheidung das Verfahren gefördert wird, da die End-Entscheidung
noch längere Zeit nicht spruchreif sein wird. Für die Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung spricht es darüber
hinaus, wenn eine schnelle Entscheidung der Streitfrage im Interesse beider Beteiligter liegt und nicht ein über mehrere Jahre
gehender Rechtsstreit abgewartet werden müsste, da dies sowohl im rechtlichen Bereich als auch für die Frage der Sachverhaltsaufklärung
zu weiteren Problemen führen könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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