Kein gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von 3 Grundstücken und 21 Eigentumswohnungen, wenn kein händlertypisches
Verhalten vorliegt
Leitsatz
Veräußert ein Arzt 3 Grundstücke und 21 Eigentumswohnungen innerhalb von 5 Jahren und beträgt lediglich bei einem der zu berücksichtigenden
Objekte der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als 5 Jahre, bei allen anderen Objekten hingegen zwischen 7 und 11 Jahren,
kann kein gewerblicher Grundstückshandel wegen einer bereits bei Erwerb bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht angenommen
werden, wenn zwar für ein im wesentlichen fremdfinanziertes Objekt bereits nach Fertigstellung Wohn- und Teileigentume begründet
wurden, jedoch die gegen einen Grundstückshandel sprechenden Indizien überwiegen (nur ein Objekt mit unter 5-jähriger Haltedauer,
keine Verkaufsbemühungen vor dem tatsächlichen Verkauf, langfristige Vermietung, keinen dem Immobilienbereich naher Hauptberuf,
kein händlertypisches Verhalten, Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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