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Neuregelung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeldzahlungen
BMF-Schreiben wegen rückwirkender Gesetzesänderungen
Durch das JStG 2009 ist der Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit zeitlicher Anwendung ab 2008 durch Ausdehnung der begünstigten Schulen und Einführung eines Höchstbetrags für den Sonderausgabenabzug neu geregelt worden. Nach der speziellen zeitlichen Anwendungsregelung (§ 52 Abs. 24b Satz 2 EStG) werden Auslandsschulen im EU-/EWR-Raum aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nunmehr auch für die Jahre vor 2008 einbezogen, sofern die Einkommensteuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.
Inländische Schulen
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 können Eltern 30 % des Schulgeldes als Sonderausgaben abziehen, das sie für den Besuch einer Privatschule oder einer Schule in freier Trägerschaft durch ihr steuerlich zu berücksichtigendes Kind zahlen. Ausgenommen ist wie bisher das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Neu eingeführt worden ist ein Höchstbetrag von 5 000 € je Kind, der also bei Schulgeldzahlungen von 16 667 € (30 % hiervon = 5 000 €) erreicht wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Bei nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern beträgt der Höchstbetrag 2 500 € je Elternteil, wobei die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen können.
Für den Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen...