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Bankenprüfung und Bankgeheimnis
Kontrollmitteilungen auch außerhalb strafrechtlicher Ermittlungen zulässig
Der VII. Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen bezüglich legitimationsgeprüfter Kundenkonten geändert. Nach einem aktuellen Urteil bleibt der Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt, wenn ein hinreichender Anlass für die Mitteilung besteht.
Grundsätze zu Kontrollmitteilungen
Werden anlässlich einer Außenprüfung Erkenntnisse über die Verhältnisse Dritter gewonnen, dürfen diese Zufallsfunde gem. § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich für die Besteuerung dieser Personen ausgewertet werden. Sind bei einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut aber legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots betroffen, gilt für Kontrollmitteilungen die Einschränkung des § 30a Abs. 3 AO. Der BFH stellt nun mit seinem Urteil klar, unter welchen Voraussetzungen Kontrollmitteilungen gem. § 30a Abs. 3 AO erlaubt sind. Ferner äußerte er sich zu der Frage, inwieweit bankinterne Konten in den Schutzbereich dieser Vorschrift fallen.
Besonderheiten zu bankinternen Konten
Bankinterne Erlös- und Aufwandskonten, auf denen z. B. Zinsen, Provisionen oder Schadensersatzzahlungen verbucht werden, klassifiziert der BFH nicht als legitimationsgeprüfte Konten – auch wenn sich durch bankinterne ...