1. Eine Abänderungsentscheidung wegen wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass sich die Verhältnisse nach dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses geändert haben.
2. Wird ein Kündigungsrechtsstreit durch einen Abfindungsvergleich beendet, stellt bereits die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Abfindung in aller Regel ein "verwertbares Vermögen" des Arbeitnehmers i. S. der §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 90 Abs. 1 SGB XII dar, weil die Forderung begründet wurde und ihre alsbaldige Tilgung bei Anwendung eines vernünftigen Maßstabes in der Regel erwartet werden kann (anderer Auffassung wohl BAG Beschuss vom - 3 AZB 12/05 - Juristisches Büro 06, 486).
3. Die Verpflichtung zur Abfindungszahlung ist deshalb als Vermögenswert bereits bei einer dem Vergleich nachfolgenden Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Auferlegung von Ratenzahlungen ggf. zu berücksichtigen. Die spätere Zahlung bewirkt keine nachträgliche Änderung der Vermögensverhältnisse, die Anlass für eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO geben könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-16894
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Thüringer LAG, Beschluss v. 11.12.2006 - 8 Ta 157/06
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