Werden auswärtig wohnenden Arbeitnehmern für die Ableistung von Bereitschaftszeiten ortsnahe Unterkünfte zur Verfügung gestellt, handelt es sich bei den dort anfallenden Ruhezeiten ungeachtet der rechtlichen Einordnung als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst nicht um Zeiten der "beruflich bedingten Abwesenheit von der Wohnung" i.S.v. § 20 (2) S. 1 ZTV, § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG, deren Dauer für die Höhe der Verpflegungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit maßgeblich ist.
In diesem Fall bildet die betriebsnahe Unterkunft der auswärtigen Arbeitnehmer die "Wohnung" i.S.d. vorgenannten Bestimmungen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2003 S. 1393 Nr. 25 BAAAD-16841
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LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 09.07.2002 - 8 Sa 847/01
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