1. Ein fremdes Recht darf aufgrund einer von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgt werden, sofern hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse besteht und der Gegner nicht aufgrund besonderer Umstände unbillig benachteiligt wird. Die Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung kann auch noch nach Klageerhebung wirksam erteilt werden.
2. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, es gebe keine Arbeit mehr und er könne deshalb nicht mehr beschäftigt werden, werden die Voraussetzungen des Annahmeverzugs erfüllt, ohne dass es eines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers bedarf.
3. In der Erhebung einer Klage auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs übergegangen ist, kann die schriftliche Geltendmachung von Vergütungsansprüchen liegen, die dem übergegangenen Arbeitsverhältnis entspringen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAD-16197
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LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 30.04.2008 - 6 Sa 436/07
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