Der Arbeitgeber kann dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Eine solche pflichtwidrige Unterlassung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Vergütungsberechnung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Überzahlungszeitraum in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stand und nahezu ausnahmslos monatlich höhere Nettoleistungen erhalten hat als vor Beginn der Altersteilzeit.
Tatbestand
Fundstelle(n): QAAAD-16191
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Online-Dokument
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.09.2007 - 6 Sa 42/07
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