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NWB direkt Nr. 14 vom Seite 334

Probezeit im Arbeitsverhältnis

Dieter Hold

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-15654 Anhand der Bewerbungsunterlagen und des Personal- bzw. Einstellungsgesprächs ist regelmäßig nur eine erste Einschätzung des Bewerbers möglich, Gewissheit vermittelt erst die Beobachtung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz in einer Probezeit. Aber auch der Arbeitnehmer erhält Gelegenheit, den Betrieb und den Arbeitsplatz kennen zu lernen und sich über die Bedingungen, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, zu informieren. Im Rahmen der Personalplanung ist die Erprobung des Arbeitnehmers unverzichtbar.

Arbeitsrechtlicher Rahmen

[i]ErprobungDie Probezeit wird üblicherweise in einem Tarifvertrag oder in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt. Die Dauer einer rechtlich nicht zu beanstandenden Probezeit ist abhängig von der Vertragslaufzeit und der Wertigkeit der Arbeitsaufgabe, eine zusätzliche Rolle spielt die kurze Kündigungsfrist bei Probezeitvereinbarungen von höchstens 6 Monaten.

[i]Kurze KündigungsfristIst eine der Vertragsparteien unzufrieden und möchte sie deshalb nicht in ein festes Arbeitsverhältnis wechseln, kann sie sich mit einer kurzen Kündigungsfrist (sog. Probezeit-Kündigungsfrist) von der anderen Vertragspartei trennen.

[i]Kein KündigungsschutzWegen der im Regelfall nicht über sechs M...

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