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NWB Nr. 14 vom Seite 988

Erbschaftsteuerabkommen mit Österreich

[i]Abkommen mit Österreich wird rückwirkend um ein halbes Jahr verlängertDas von der deutschen Seite zum gekündigte Abkommen mit Österreich zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer wird rückwirkend um ein halbes Jahr verlängert. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem und vor dem verstorben ist (BT-Drucks. 16/12236), vor.

Hintergrund ist, dass die Erbschaftsteuer in Österreich nicht schon Ende 2007, sondern erst zum außer Kraft getreten ist. Aufgrund des abkommenslosen Zustands habe die Möglichkeit der Doppelbesteuerung bestanden. Diese Doppelbesteuerung könne durch rückwirkende Verlängerung des Abkommens vermieden werden. Das bereits 1954 geschlossene deutsch-österreichische Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Erbschaftsteuer vermeidet die Doppelbesteuerung dadurch, „dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat für im anderen Staat belegenes Grundvermögen und Betriebsvermögen auf die Besteuerung verzichtet, indem er es freistellt”, schreibt die Regierung. Dies sei bei anderen Erbschaftsteuerabkommen nicht mehr üblich.

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