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Insolvenzrecht | Beurteilung von Gesellschafterdarlehen in „Altfällen” nach Altrecht
Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) findet auf „Altfälle”, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) – also vor dem – eröffnet worden ist, weiterhin Anwendung.
Der BGH bestätigt damit, dass das MoMiG für „Altfälle” nicht zurückwirkt und dass dies nicht nur für die Insolvenzordnung, sondern auch für die damit konkurrierenden parallelen Anspruchsnormen im GmbH-Recht gilt.