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Körperschaftsteuer | Keine Begünstigung von Holding- und Beteiligungsunternehmen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zu den Finanzunternehmen i. S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i. S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG. (2) Der Begriff des Eigenhandelserfolgs gem. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem „Umschlag” von Anteilen i. S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i. S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG. (3) Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen.
Das weite Verständnis des Begriffs der Finanz...