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Einkommensteuer | Zinsen auf Überentnahmen als neue Tatsachen
Das Urteil des FG Saarland lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Anteil der für die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG unschädlichen Investitionszinsen an den insgesamt angefallenen Schuldzinsen ist eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Denn bei dem Anteil der Investitionszinsen an den Schuldzinsen handelt es sich um einen Umstand, der bei der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist. (2) Hat der Steuerpflichtige in der Steuererklärung unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen und unterlässt das Finanzamt eine weitere Überprüfung, ist es an einer nachträglichen Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht gehindert, sofern nicht ausnahmsweise eine Abwägung der beiderseitigen Pflichtverstöße ein deutliches Überwiegen des Pflichtverstoßes des Fin...